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Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Uwe Schroeder
Bausachverständiger

für Schäden an Gebäuden

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71711 Murr a.d. Murr
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fax: +49 (0)7144 1604109

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Sicherung


Das sogenannte „Selbständige Beweisverfahren“ gibt allen am Bau Beteiligten ein sinnvolles Mittel an die Hand, um schnell und effektiv Baumängel, deren Ursachen und Sanierungsmöglichkeiten einschl. Kosten sachverständig feststellen zu lassen.


Auch über die streitige Frage, ob eine Bauleistung vertragsgerecht ist oder nicht, kann auf diesem Weg eine gutachterliche Klärung zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden.

Ein Selbständiges Beweisverfahren kann aber auch erforderlich sein, um die abgerechneten Mengen oder im Falle eines gekündigten Vertrages den Bauten- oder Ausführungsstand einschl. der Mangelfreiheit feststellen zu lassen.

Das Selbständige Beweisverfahren ist im § 485 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelt. Es ist, soweit noch kein Rechtstreit anhängig ist, grundsätzlich bei dem Gericht zu beantragen, dass zwischen den Beteiligten in einer möglichen Hauptsache für die Entscheidung zuständig wäre.

Das erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben, wenn die Feststellungen und Beurteilungen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn über die zu begutachtende Tatsache oder über die zu treffenden Feststellungen (z. B. Baumängel, deren Umfang, Ursachen und Mangelbeseitigungsmaßnahmen sowie Kosten etc.) zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, aber ggf. Ansprüche einer Partei gegenüber der anderen in Betracht kommen.

Darüber hinaus ist ein Selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn die “Besorgnis des Verlustes oder erschwerten Benutzung des Beweismittels besteht“ (§ 485 (1)). Dies trifft insbesondere für Baumängel zu, die mit dem Baufortschritt nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen begutachtet werden können. Auch bei gekündigten Bauverträgen ist es unter Umständen erforderlich, den Ausführungsstand eines Gewerkes und dessen Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit feststellen zu lassen.

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Das sogenannte „Selbständige Beweisverfahren“ gibt allen am Bau Beteiligten ein sinnvolles Mittel an die Hand, um schnell und effektiv Baumängel, deren Ursachen und Sanierungsmöglichkeiten einschl. Kosten sachverständig feststellen zu lassen.


Auch über die streitige Frage, ob eine Bauleistung vertragsgerecht ist oder nicht, kann auf diesem Weg eine gutachterliche Klärung zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden.

Ein Selbständiges Beweisverfahren kann aber auch erforderlich sein, um die abgerechneten Mengen oder im Falle eines gekündigten Vertrages den Bauten- oder Ausführungsstand einschl. der Mangelfreiheit feststellen zu lassen.

Das Selbständige Beweisverfahren ist im § 485 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelt. Es ist, soweit noch kein Rechtstreit anhängig ist, grundsätzlich bei dem Gericht zu beantragen, dass zwischen den Beteiligten in einer möglichen Hauptsache für die Entscheidung zuständig wäre.

Das erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben, wenn die Feststellungen und Beurteilungen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn über die zu begutachtende Tatsache oder über die zu treffenden Feststellungen (z. B. Baumängel, deren Umfang, Ursachen und Mangelbeseitigungsmaßnahmen sowie Kosten etc.) zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, aber ggf. Ansprüche einer Partei gegenüber der anderen in Betracht kommen.

Darüber hinaus ist ein Selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn die “Besorgnis des Verlustes oder erschwerten Benutzung des Beweismittels besteht“ (§ 485 (1)). Dies trifft insbesondere für Baumängel zu, die mit dem Baufortschritt nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen begutachtet werden können. Auch bei gekündigten Bauverträgen ist es unter Umständen erforderlich, den Ausführungsstand eines Gewerkes und dessen Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit feststellen zu lassen.
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