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Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Uwe Schroeder
Bausachverständiger

für Schäden an Gebäuden

Bottenäckerstraße 49/1
71711 Murr a.d. Murr
BW, Germany

fon: +49 (0)7144 3057463
fax: +49 (0)7144 1604109

email: info@svbus.de
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SVBUSStempel

Gutachten


Schriftliche Gutachten, wie z. B. Schadens- oder Schiedsgutachten sowie Beweissicherungen und Bauzustandserfassungen sind klar gegliedert und nachvollziehbar zu erstatten. Dabei sind die eigenen Feststellungen des Sachverständigen eindeutig von Informationen Dritter und von den Bewertungen der festgestellten Fakten zu trennen.

Alle Bewertungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar zu begründen, d. h. unter Angabe der Bewertungsgrundlagen und -maßstäbe.

Der Auftragsumfang wird beim Privatgutachten in der Regel durch den Auftraggeber, ggf. in Abstimmung mit dem Sachverständigen, festgelegt.


Bei Gerichtsgutachten ist der Auftragsgegenstand in Form des Beweisbeschlusses genau definiert und darf vom Sachverständigen nicht verändert oder erweitert werden.

Eine Besonderheit hinsichtlich der Beauftragung stellt das Schiedsgutachten dar.
Voraussetzung für die Erstattung eines Schiedsgutachtens ist die Vorlage einer Schiedsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien und, ähnlich wie beim Beweisbeschluss durch das Gericht, konkrete Fragestellungen an den Sachverständigen.

Auftraggeber für ein Schiedsgutachten sind in der Regel beide (oder mehrere) Parteien. Sie haften bzgl. des Honorars insofern auch gesamtschuldnerisch.

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Schriftliche Gutachten, wie z. B. Schadens- oder Schiedsgutachten sowie Beweissicherungen und Bauzustandserfassungen sind klar gegliedert und nachvollziehbar zu erstatten. Dabei sind die eigenen Feststellungen des Sachverständigen eindeutig von Informationen Dritter und von den Bewertungen der festgestellten Fakten zu trennen.

Alle Bewertungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar zu begründen, d. h. unter Angabe der Bewertungsgrundlagen und -maßstäbe.

Der Auftragsumfang wird beim Privatgutachten in der Regel durch den Auftraggeber, ggf. in Abstimmung mit dem Sachverständigen, festgelegt.


Bei Gerichtsgutachten ist der Auftragsgegenstand in Form des Beweisbeschlusses genau definiert und darf vom Sachverständigen nicht verändert oder erweitert werden.

Eine Besonderheit hinsichtlich der Beauftragung stellt das Schiedsgutachten dar.
Voraussetzung für die Erstattung eines Schiedsgutachtens ist die Vorlage einer Schiedsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien und, ähnlich wie beim Beweisbeschluss durch das Gericht, konkrete Fragestellungen an den Sachverständigen.

Auftraggeber für ein Schiedsgutachten sind in der Regel beide (oder mehrere) Parteien. Sie haften bzgl. des Honorars insofern auch gesamtschuldnerisch.
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