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Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Uwe Schroeder
Bausachverständiger

für Schäden an Gebäuden

Bottenäckerstraße 49/1
71711 Murr a.d. Murr
BW, Germany

fon: +49 (0)7144 3057463
fax: +49 (0)7144 1604109

email: info@svbus.de
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Gebiete


Man unterscheidet folgende drei Gruppen von Sachverständigen:

  • die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • die amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen
  • die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen
Die Unterschiede zwischen diesen Gruppen sind:

die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

  • Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung geregelt (§ 36 GewO)
  • müssen einen Eid dahingehend ablegen, daß sie ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
  • sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind also regional nicht auf den Bezirk der für sie zuständigen Bestellungskörperschaft beschränkt
  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • sind zur strikten Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht verpflichtet
  • genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz

die amtlich anerkannten Sachverständigen

  • werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie periodische Sicherheitsprüfungen durchführen; Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten
  • sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen, können aber auch selbstständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben

verbandsanerkannten Sachverständigen

  • bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner öffentlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung.
  • unterliegen keinem gesetzlichen geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung; hierzu zählen u. a. die „freien“ oder „unabhängigen“ Sachverständigen sowie die Bausachverständigen der TÜV-Unternehmen.

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Man unterscheidet folgende drei Gruppen von Sachverständigen:

  • die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • die amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen
  • die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen
Die Unterschiede zwischen diesen Gruppen sind:

die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

  • Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung geregelt (§ 36 GewO)
  • müssen einen Eid dahingehend ablegen, daß sie ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
  • sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind also regional nicht auf den Bezirk der für sie zuständigen Bestellungskörperschaft beschränkt
  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • sind zur strikten Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht verpflichtet
  • genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz

die amtlich anerkannten Sachverständigen

  • werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie periodische Sicherheitsprüfungen durchführen; Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten
  • sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen, können aber auch selbstständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben

verbandsanerkannten Sachverständigen

  • bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner öffentlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung.
  • unterliegen keinem gesetzlichen geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung; hierzu zählen u. a. die „freien“ oder „unabhängigen“ Sachverständigen sowie die Bausachverständigen der TÜV-Unternehmen.
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