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Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Uwe Schroeder
Bausachverständiger

für Schäden an Gebäuden

Bottenäckerstraße 49/1
71711 Murr a.d. Murr
BW, Germany

fon: +49 (0)7144 3057463
fax: +49 (0)7144 1604109

email: info@svbus.de
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Auftragsarten


Die Art und Weise der Beauftragung eines Sachverständigen hängt davon ab, ob er in einem Gerichtsverfahren tätig werden oder einen Privatauftrag erledigen soll.

Gerichtsauftrag

Wird ein Sachverständiger für ein gerichtliches Verfahren benötigt, beauftragt das Gericht einen Sachverständigen und legt den Inhalt des Gutachtenthemas im Beweisbeschluss fest. Das Gericht lässt sich dabei häufig von den Bestellungskörperschaften geeignete Sachverständige benennen.

Privatauftrag

Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung muss bei einem Privatauftrag mit dem Sachverständigen ein Vertrag geschlossen werden.
Dabei handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag. Die Vertragspartner sollten in dem Vertrag mindestens folgende Punkte regeln:


  • präzise Beschreibung der Aufgabenstellung und des Zwecks des Gutachtens (z. B. zur Vorlage bei der Versicherung, zur Erbauseinandersetzung, zum Ankauf einer Immobilie, zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen)
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z. B. Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen)
  • Pflichten des Sachverständigen
  • Urheberrecht am Gutachten
  • Haftung und ggf. Haftungsbeschränkung
  • Vereinbarungen zum Honorar

Auftragsarten


Die Art und Weise der Beauftragung eines Sachverständigen hängt davon ab, ob er in einem Gerichtsverfahren tätig werden oder einen Privatauftrag erledigen soll.

Gerichtsauftrag

Wird ein Sachverständiger für ein gerichtliches Verfahren benötigt, beauftragt das Gericht einen Sachverständigen und legt den Inhalt des Gutachtenthemas im Beweisbeschluss fest. Das Gericht lässt sich dabei häufig von den Bestellungskörperschaften geeignete Sachverständige benennen.

Privatauftrag

Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung muss bei einem Privatauftrag mit dem Sachverständigen ein Vertrag geschlossen werden.
Dabei handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag. Die Vertragspartner sollten in dem Vertrag mindestens folgende Punkte regeln:


  • präzise Beschreibung der Aufgabenstellung und des Zwecks des Gutachtens (z. B. zur Vorlage bei der Versicherung, zur Erbauseinandersetzung, zum Ankauf einer Immobilie, zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen)
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z. B. Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen)
  • Pflichten des Sachverständigen
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  • Haftung und ggf. Haftungsbeschränkung
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